Ich habe ein paar Verständnisfrage:

1. reicht die Angabe der AM-Bezeichnung (Handelsname) und Angabe der Stückzahl wenn daraus die Wirkstoffmenge und Darreichungsform eindeutig hervorgeht?

z.B. Oxycodinigen (fiktiver Name) 20 Stk. (wenn es dieses AM nur in einer Stärke und einer Darreichungsform gibt)

Kann die Angabe der Stückzahl auch entfallen wenn es dieses fiktive AM nur in einer einzigen Packungsgröße gibt.
Im dazugehörigen Gesetzestext in der BTMVV ist es etwas schwammig formuliert.

2. Welche Angaben dürfen, sollten sie fehlen, vom Apotheker ergänzt werden? Laut einer Arbeitshilfe vom DAP dürfen alle Angaben (außer Unterschrift des Arztes) geändert und ergänzt werden?! Laut BTMVV dürfen alle Angaben (außer Unterschrift) von anderen Personen als des verschreibungsberechtigten eingetragen werden, es ist aber nicht angegeben ob damit auch der Apotheker gemeint und ob diese Änderungen vom Arzt mit Unterschrift abgezeichnet werden müssen.

Vielen Dank für die Hilfe!