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Thema: In den Sommerferien Mittwochnachmittags geschlossen - Stundenregelung???

  1. #1
    Premium-User Avatar von wombeline
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    In den Sommerferien Mittwochnachmittags geschlossen - Stundenregelung???

    Hallo liebe Pharma4u-Gemeinde,

    ich arbeite seit Januar in einer neuen Apotheke und wir haben in Hessen nun Sommerferien.
    Die Apotheke hat nun Mittwoch am Nachmittag geschlossen...
    21 Minusstunden würden anfallen.
    Die Chefin hat signalisiert, dass sie uns einen Teil (vermutlich 20%) schenken würde, aber auch denen, die zu dieser Zeit nicht arbeiten, etwas davon abgeben möchte... was sie da nun rechnet, weiß noch keiner...
    ich wollte mich nur schonmal vorab informieren...

    Dieser zusätzliche freie Nachmittag betrifft 3 Leute
    Eine Person arbeitet 40 Std., eine 34 Std., und die andere 20,5 Std.
    diese Wochenarbeitszeit muß man doch bestimmt in die Rechnung miteinfließen lassen

    Hat jemand eine Idee, wieviel Zeit sie uns nun schenken wird (ausgehend von 20% von 21 Std.) und wie man angemessen denjenigen, die da nicht arbeiten, auch etwas vom Kuchen abhaben lassen kann?


    Auf die Antworten freue ich mich sehr und bin gespannt
    Liebe Grüße
    W
    Geändert von wombeline (29.07.2014 um 14:20 Uhr)

  2. #2
    Hallo Wombeline,
    zunächst eine Anmerkung zur Schließung der Apotheke an Mittwoch-Nachmittagen in den Sommerferien. Die Öffnungszeiten der Apotheke sind gesetzlich in der ApBetrO geregelt. Dort heisst es:
    (1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
    1.
    montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
    2.
    montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
    3.
    sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
    4.
    am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
    5.
    sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
    (2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.

    Fazit: Die Apothekenleitung muss also eine Befreiung von der Dienstbereitschaft Mittwoch Nachmittags beantragen und kann nicht einfach die Apotheke schließen.

    Nun zu Ihrer Arbeitszeit: Als Mitarbeiter in einer Apotheke haben Sie hoffentlich einen Arbeitsvertrag. Dieser regelt die Anzahl Ihrer Wochenstunden sowie evtl. auch Ihre Arbeitszeiten . Zudem sind Sie nach Tarifvertrag zur Führung eines Arbeitszeitkontos verpflichtet. D.h. Überstunden, Fehlzeiten, Urlaubstage etc. sind zu dokumentieren. Wenn Sie denn Ihre regulären Stunden nicht ableisten können, weil Sie beispielsweise Mittwoch nachmittag normalerweise arbeiten, und die Apotheke nun zeitweise geschlossen ist, entstehen Fehlstunden, die Sie in der Regel entweder an anderen Arbeitstagen ableisten, oder mit Überstunden verrechnen. Sofern Ihr Apothekenleiter Ihnen Stunden schenkt, freuen Sie sich. Er ist meiner Meinung nach dazu nicht verpflichtet. Denn es liegt in seinem Ermessensspielraum, wie er Ihre Arbeitszeiten einteilt.

    Ob und wie der Apothekenleiter dies regelt, und ob auch andere Mitarbeiter, die nicht Mittwochnachmittag arbeiten "etwas von dem Kuchen" abbekommen, liegt ausnahmslos in seinem Verantwortungsbereich.
    Viele Grüße

    Ulrich Brunner,
    Apotheker, Geschäftsführer pharma4u

    Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.

  3. #3
    Premium-User Avatar von wombeline
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    Hallo Herr Brunner,
    danke für Ihre Antwort...

    von einer anderen Seite habe ich jetzt gehört wenn meine Chefin beschließt Arbeitszeiten ausfallen zu lassen, so muss sie die eigentlich trotzdem vergüten. Verrechnung mit Minusstunden auf Arbeitszeitkonten sind auch nur erlaubt, wenn es in im Arbeitsvertrag steht oder ich eine entsprechende Betriebsvereinbarung darüber habe oder der Tarifvertrag es so vorsieht.
    Das Arbeitszeitkonto steht zwar im Tarifvertrag muß aber, wenn es vollzogen werden soll im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden... dieses ist aber bei mir nicht der Fall.

    Ich habe einen Arbeitsvertrag mit einer geregelten Wochenarbeitszeit und ich verlasse mich auf das festgelegte Gehalt. Ich stelle meine Arbeitskraft zur Verfügung und meine Chefin hat die Verpflichtung mich in der vereinbarten Arbeitszeit zu beschäftigen.
    In meinem Fall habe ich entweder 21 Minusstunden oder bekomme diese nicht bezahlt. Das sind mehr als 2 volle Arbeitstage und als "Geschenk" soll ich dann evtl. 2,1 Arbeitsstunde vergütet bekommen? Bleiben 2 ganze Arbeitstage die ich mit Überstunden ausgleichen muss, weil meine Chefin beschließt vorübergehend meine Arbeitszeit zu kürzen???

    "Bleiben sie zu Hause und tragen entweder Minusstunden ein oder verzichten auf einen Teil ihres Gehaltes".
    Ganz so einfach geht das doch nicht, sonst bräuchte man keine Arbeitsverträge, oder?

    Das sind die Worte aus einem anderen Forum...
    was ist nun richtig?

    herzlichen Dank für die Bemühungen

    aber das war eigentlich nicht das was ich wissen wollte...
    sondern nur eine mathematische Formel, wie man diese "Schenkung" fair verteilen kann
    Geändert von wombeline (30.07.2014 um 14:41 Uhr) Grund: Ergänzung

  4. #4
    Premium-User Avatar von wombeline
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    § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
    Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

  5. #5
    Premium-User Avatar von wombeline
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    eine gute Berechnung habe ich gefunden
    Wochenarbeitszeit (40 Std.) x Arbeitstage (6) geteilt durch 8 (Arbeitsstunden pro Tag) x 3,5 (Stunden für den Mittwochnachmittag)
    davon 20% und das dann mal 6 (da 6 Wochen = 6 Mittwochnachmittage)
    Ergebnis 3,5 Std.

    mehr wollte ich nicht...
    nur ob die Kolleginnen, die da nicht arbeiten auch einen Anspruch auf diese "Schenkung" hätten

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