Entscheidend wird daher darauf abgestellt, wer die Arzneimittel überbringt. Wurde eine externe Person - beispielsweise ein großes, anonymes Transportunternehmen wie DHL oder UPS - mit der Überbringung des Arzneimittels beauftragt, ist von einem Versandhandel auszugehen. Hingegen liegt ein Botendienst vor, wenn sich der Apotheker einer Person bedient, die er selbst ausgewählt und ihr gegebenenfalls Anweisungen erteilt hat. Dabei ist es irrelevant, ob der Bote dem pharmazeutischen Personal angehört.
Der maßgebliche Grund für diese Unterscheidung liegt darin, dass die Beschäftigten eines Versandunternehmens, die Arzneimittel im Auftrag der Apotheke transportieren, nicht den unmittelbaren Weisungen des Apothekers, sondern vielmehr denen des Versandunternehmens unterliegen. Gegenüber einer von dem Apotheker persönlich ausgewählten Person besteht hingegen arbeitsrechtlich ein weitergehendes Weisungsrecht als bei der Beauftragung einer externen Firma. Die Arzneimittelsicherheit ist damit in höherem Umfang gewährleistet. Ausnahmsweise soll jedoch eine Zustellung auch durch einen externen Boten zulässig sein, sofern der Kunde, wie oben dargestellt, zuvor persönlichen Kontakt mit dem Apotheker aufgenommen hat.
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