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Thema: Minijob - Rechte bzw. Entlohnung

  1. #1
    Premium-User
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    Minijob - Rechte bzw. Entlohnung

    Hallo,

    ich bin Apothekerin und arbeite künftig auf 450Euro-Basis. Es handelt sich um einen Nebenjob. Können Sie mir bitte sagen, ob ich auch bei einer geringfügigen Beschäftigung irgendwelche Ansprüche habe und wie hoch der Stundenlohn sein sollte. Was sollte man beachten, wenn man geringfügig beschäftigt ist?

    Vielen Dank im Voraus.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Martin Hassel
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    Hallo ass100,
    im Minijob haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, Tarifgehalt, Urlaubsanspruch, Feiertagsvergütung, etc.

    Beachten sollten Sie noch folgenden Hinweis, den ich Ihnen aus unserem Newsletter zur Verfügung stelle:

    "Seit dem 01.01.2013 ist jede neu aufgenommene geringfügige Beschäftigung Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen Rentenversicherungsbeitrag i. H. v. 3,7 % (bei einem Verdienst unter € 175,00 erhöht sich der %-Satz) zahlen muss. Der Arbeitgeber zahlt nach wie vor 15 % pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung. Beide Beiträge werden vom Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) abgeführt.
    Der Arbeitnehmer kann sich einmalig für die gesamte Dauer des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Den Antrag hierzu stellt der Arbeitnehmer direkt beim Arbeitgeber. In diesem Fall wird nur noch der Arbeitgeberanteil an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt.
    Eine Besonderheit ergibt sich bei Apothekern die eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
    Die Satzungen der Versorgungswerke regeln üblicherweise, dass angestellte Apotheker Beiträge aus ihrem gesamten sozialversicherungspflichtigen Einkommen zu zahlen haben. Hierzu zählt auch das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung.
    Der im Minijob angestellte Apotheker hat daher ggf. – egal ob der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber gestellt wird oder nicht – an sein Versorgungswerk Beiträge aus dem Einkommen aus seinem Minijob i. H. v. 18,7 % alleine zu zahlen.
    Eine Alternative wäre, dass der Apotheker beim Arbeitgeber keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die geringfügige Beschäftigung beantragt und den Abzug von 3,7 % in Kauf nimmt. Arbeitnehmerbeitrag und pauschaler Arbeitgeberbeitrag können an das Versorgungswerk abgeführt werden, wenn für diese geringfügige Beschäftigung ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Apotheker zugunsten des Versorgungswerks bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt wird. Formulare für diesen Befreiungsantrag erhalten die Apotheker bei ihrem Versorgungswerk."
    Viele Grüße
    Martin Hassel
    Ihr Experte im Forum Arbeitsrecht
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