Berücksichtigt die Aufbrauchfrist, die am Ende des Plausicheck empfohlen wird, bereits die Oxidationsempfindlichkeit oder andere laut Plausicheck zu berücksichtigende Instabilitäten, oder muss diese am Ende des Plausichecks entsprechend noch durch den Apotheker angepasst werden?
Oder anders formuliert: bezieht sich die empfohlene Aufbrauchfrist nur auf die entsprechende Grundlage und Darreichungsform oder auf die komplette Zusammensetzung der jeweiligen geprüften Rezeptur?
Viele Grüße aus dem Harz,
Luisa Janssen
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