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Thema: Dsgvo

  1. #1
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Dsgvo

    Hallo,

    Toll, dass es dieses Thread nun gibt!!

    Vieles ist ja noch nebulös.
    Zum Beispiel ist die Frage unbeantwortet, ob man denn nun einen Datenschutzbeauftragen braucht/haben muß.
    Einerseits heißt es, dass man bei <11 Mitarbeitern davon ausgenommen ist; andererseits arbeiten wir mit Gesundheitsdaten. Dort ist aber nicht definiert, ob wir denn nun eine "umfangeiche Verarbeitung sensibler Daten" vornehmen. Wenn ja, dann wäre ein Datenschutzbeauftragter in jedem Fall Pflicht.

    Also: Fragen über Fragen...

    Als Leitfaden wurde zwar genannt:
    1) Transparenzpflichten irgendwie einhalten
    2) Betroffenenrechte einhalten (auch irgendwie)
    3) Datenpannen vermeiden (immer eine gute Idee)
    4) Meldung der Bestellung eines Datenschutzbeauftragen (wenn erforderlich)

    Alte Einwilligungen (z.B. Kundenkarten) sind weiterhin gültig
    Privates nicht betroffen (eine "private" Geburtstagskarte ist wohl ok)

    Ich werde daher wohl abwarten, was der Verband uns da schreibt. Beim AVWL erfolgt das ja "in Kürze"....

    Hat jemand schon Näheres zu 1-4 ?

    Gruß,
    Christoph Stackmann

    PS: Sorry für den Doppelpost. Ich bin nur interessiert, ob sich schon etwas getan hat um den Nebel zu lichen....

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo.

    Derzeit sind in der Tat noch viele Fragen offen. In Nordrhein gab es bereits ein gemeinsames Schreiben von Kammer und Verband über Einwilligungserklärung, Informationspflichten, Auftragsdatenverarbeitung und eben den Datenschutzbeauftragten. Alles aber schwammig und natürlich wenig verbindlich. Anfang Mai bin ich selber bei zwei apothekenspezifischen Datenschutz-Seminaren. Wenn ich dort weitere Informationen erhalte, werde ich die hier im Forum umgehend veröffentlichen.

    Bester Grüße.
    Geändert von Ulrich M. Brunner (24.04.2018 um 12:44 Uhr)
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  3. #3
    Premium-User Avatar von Dörte Lange
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    Hallo zusammen!

    Unter https://proqualitate.wordpress.com/2...nde-ich-infos/ habe ich ein paar Quellen zusammengetragen, die vielleicht allgemein nützlich sind. Ich bin zwar keine ausgebildete Datenschutz-Expertin, habe mich aber mittlerweile recht intensiv mit der Materie befasst (sowohl bestehendes Recht, als auch EU DSGVO und BDSG-neu).

    Gutes Gelingen und viele Grüße,
    Dörte Lange

  4. #4
    Premium-User Avatar von Christoph Stackmann
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    Hallo Frau Lange,

    vielen Dank für die Linksammlung!
    C. Stackmann

  5. #5
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    Hallo,
    wo ich auch noch gar keinen Überblick habe, das ist die Datenschutzfolgenabschätzung.
    Wie hoch ist denn das Risiko einzuschätzen, wenn man zwar eine Überwachungskamera (entsprechend gekennzeichnet) im Verkaufsraum hat, die aber nicht aufzeichnet, sondern nur zur Diebstahlüberwachung genutzt wird und um vom Büro aus zu sehen, ob ein Kunde da ist?
    Muss ich hier eine Datenschutzfolgenabschätzung durchführen?

    Viele Grüße

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Kühne,

    leider grundsätzlich ja, auch wenn bei Ihnen weniger als 10 Personen arbeiten. Die Datenschutzkonferenz hat dazu in ihrem Positionspapier "Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung" festgehalten:

    In dem nach Artikel 30 Absatz 1 DS-GVO zu erstellenden Verarbeitungsverzeichnis soll die Videoüberwachung ausgewiesen und dokumentiert werden, welchem Zweck die Verarbeitung jeweils dient. Ferner ist gemäß Artikel 35 DS-GVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Dies gilt nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe c DS-GVO insbesondere bei einer systematischen umfangreichen (weiträumigen) Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
    ABER:
    Soeben erreichte mich aber eine Stellungnahme der Bayerischen Apothekerkammer (BLAK) die genau diese Frage bei der zuständigen Bayrischen Aufsichtsbehörde gestellt hat.
    Die Antwort widerspricht der Datenschutzkonferenz, die Anfrage wurde SEHR konkret beantwortet:
    Bei einem üblichem kleinflächigen Einsatz von Videokameras, wie dies beispielsweise in Apotheken in Apotheken eingesetzt wird, wird keine Notwendigkeit der Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO gesehen.
    Mal sehen ob sich diese Meinung durchsetzt.
    Beste Grüße.
    Geändert von Lars Frohn (18.05.2018 um 11:27 Uhr)
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  7. #7
    Premium-User Avatar von Stefanie Hitrov
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    Zum Thema Videoüberwachung:
    Nach bestehendem (nationalen) Datenschutz-Recht, hätte man bei aufzeichnender Videoüberwachung bereits einiges unternehmen müssen um datenschutzrechtlich auf der Höhe zu sein. Videoüberwachung ohne Aufzeichnung wurde (bei einem Seminar 2014) als "Verlängertes" Auge eingestuft und brauchte keine Folgeabschätzung. Ich hoffe sehr, dass dies weiterhin so ausgelegt wird.
    Der LAV-Niedersachsen hat im internen Bereich eine nützliche Vorlage zur Folgeabschätzung bei aufzeichnender Videoüberwachung zur Verfügung gestellt.
    Ich hoffe, das hilft Ihnen!

  8. #8
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    Vielen Dank, für die schnellen Antworten.

  9. #9
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    Zu Punkt 4:
    Bei weniger als 10 Mitarbeitern würde ich beim DSB des jeweiligen Bundeslandes anfragen, wie der das sieht.
    Wir (Apotheke mit weniger als 10 Mitarbeitern) haben im Sachsen gesagt bekommen, dass Apotheken keine umfangreiche Verarbeitung pb Daten durchführen und somit keinen DSB benennen müssen.

    Vg
    Belinda Herrmann

  10. #10
    Premium-User Avatar von Dörte Lange
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    Hallo!

    Ich habe noch einen Tipp: Ein netter Kollege hat mich neulich auf den YouTube-Kanal einer Rechtsanwaltskanzlei aus Köln aufmerksam gemacht:
    https://www.youtube.com/user/KanzleiWBS
    RA Christian Solmecke postet dort fast täglich ein Filmchen zu verschiedenen Rechtsgebieten - meistens sogar mit Unterhaltungswert. Einfach mal nach "DSGVO" suchen.

    Diese beiden sind echt zum Brüllen:

    https://youtu.be/Q_P6Q3fkZB8
    DSGVO Wahnsinn: So absurd wird es WIRKLICH, wenn man sich daran hält | RA Christian Solmecke

    https://youtu.be/RZB67nZmXWg
    DSGVO Wahnsinn # 2: Telefonieren trotz DSGVO - WBS macht es möglich! | RA Christian Solmecke

    Viele Grüße,
    Dörte Lange

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