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Thema: Vertretung allgemein

  1. #1
    Premium-User
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    Lächeln Vertretung allgemein

    Ich habe eine grundsätzliche Frage zur Vertretung.

    Ist es ausreichend, dass ein Pharmazieingenieur/ Apothekerassistent in der Apotheke anwesend ist ohne dass ein Apotheker da ist?

    Hierbei ist keine Krankheit/ Urlaubsvertretung gemeint, sondern allgemein, ob die Apotheke dann immer geöffnet sein darf wenn ein Pharmazieingenier da ist oder nur dann wenn dieser gerade die "offizielle" Vertretung übernimmt und die Behörde darüber informiert wurde?

    Danke für eine Antwort! Viele Grüße

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Hallo Frau Kretschmer,

    eine Vertretung nach §2 ApBetrO liegt nur vor, wenn der Apothekenleiter (ApoL) nicht persönlich handeln kann, also nicht mehr persönlich in die Prozesse der Apotheke eingreifen kann, z.B. bei einem Urlaub oder KH-Aufenthalt.
    Alles andere ist keine „Vertretung“. D.h. wenn der ApoL und auch kein Apotheker in der Apotheke ist, aber ein Pharmazieingenieur oder ein Apothekerassistent, darf die Apotheke auch geöffnet sein.

    Eine Vertretung des ApoL durch einen Apotheker ist längstens 3 Monate im Jahr möglich.
    Es gibt aber Ausnahme-Regelungen für den Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur:
    Mind. 6 Mon. vor der Vertretung hauptberuflich in Apotheke gearbeitet und max. 4 Wochen Vertretung / Jahr. Dabei muss immer die Zuständigen Behörde informiert werden.
    Aber Achtung: Eine Vertretung ist nur durch einen Apotheker möglich bei Apotheken:
    - Betriebserlaubnis-Inhaber für Haupt- und Filialapotheke(n)
    - Leiter einer Krankenhaus-versorgenden öffentlichen Apotheke
    - Apotheken, die „patientenindividuell Stellen oder Verblistern“ (§ 34), Parenteralia herstellen (§ 35) oder Schutzimpfungen durchführen (§35a).

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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