Ich habe irgendwie im Gedächtnis, daß wir unseren 96%igen Ethanol früher sofort auf 90 Prozent verdünnt haben. Muss man das für
das Standgefäss immer noch und kann ich den 96%igen ohne Chemikalienschein abgeben an Kunden zur technischen Verwendung.
Ich habe irgendwie im Gedächtnis, daß wir unseren 96%igen Ethanol früher sofort auf 90 Prozent verdünnt haben. Muss man das für
das Standgefäss immer noch und kann ich den 96%igen ohne Chemikalienschein abgeben an Kunden zur technischen Verwendung.
Hallo mosteinbeck,
entschuldigen Sie bitte, dass Sie bisher noch keine Antwort erhalten haben. Ich habe Ihren Anfrage in den Bereich "Gefahrstoffe in Apotheken" verschoben. Unsere Experten in diesem Bereich werden Ihnen bestimmt eine Antwort geben können.
Beste Grüße
Susanne Ulmer
Susanne Ulmer, Apothekerin bei pharma4u.
Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.
Selbstverständlich kann der Alkohol in einem Standgefäss auch in 96%iger Form geüllt werden. Die Menge sollte dem Zweck abgemessen sein und möglichst ein nicht zerbrechliches Gefäss gewählt werden. Größere Mengen zur Lagerung werden zweckmäßigerweise in nicht zerbrechlichen Gebinden aufbewahrt. Hier sind die Originalgebinde der Lieferanten meist die einfachste und beste Wahl.
Die Abgabe des Alkohols in 96%iger Form ist problemlos möglich.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Detlev Bregulla
Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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Dürfen wir in der Apotheke wirklich Ethanol mit 96 % abgeben? Ich meine mich dunkel daran zu erinnern, dass bei Ethanol nur maximal 90 % erlaubt sind.
Hallo Frau Rektenwald,
die Beschränkung auf TECHNISCHE ZWECKE bezog sich auf unversteuerten Ethanol.
Man musste fragen, für welchen Zweck er gebraucht wurde.
Die richtige Antwort lautete (1983!): ZUM KÜHLEN.
Dann konnte man unversteuerten abgeben und der Eierlikör wurde billiger.
Grüsse S.Brunn
Gefahrstoffrechtlich ist die Abgabe problemlos. Fiskalische Fragestellungen (Zweckverwendung, technische Anwendungen, Brennstoff für Ethanolkamine, vergällt, unvergällt, Lebensmittelzwecke, pharmazeutische Zwecke, etc.) sind ein anderes Thema.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Detlev Bregulla
Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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