Guten Tag, wir haben eine Frage zur zu leistenden Zuzahlung bei einem Einzelimportierten Arzneistoffen. Wenn von der Praxis eine N3 Packung mit 100 Tabletten verordnet wurde und diese auf Grund einer Nichtverfügbarkeit importiert werden muss welche Zuzahlung muss der Patient leisten wenn nur N1 Packungen aus dem Ausland importierbar sind? Die einmalige zuzahlung der verordneten N3 Packung oder 3 mal die Zuzahlung der importierbaren N1 Packung?
2. Darf auch bei einem Import die Nichtverfügbarkeitspuschale berechnet werden?
Liebe Grüße
Johannes Cremer
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