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Thema: Zuzahlungen bei Einzelimportierten Arzneimitteln

  1. #1
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    Beitrag Zuzahlungen bei Einzelimportierten Arzneimitteln

    Guten Tag, wir haben eine Frage zur zu leistenden Zuzahlung bei einem Einzelimportierten Arzneistoffen. Wenn von der Praxis eine N3 Packung mit 100 Tabletten verordnet wurde und diese auf Grund einer Nichtverfügbarkeit importiert werden muss welche Zuzahlung muss der Patient leisten wenn nur N1 Packungen aus dem Ausland importierbar sind? Die einmalige zuzahlung der verordneten N3 Packung oder 3 mal die Zuzahlung der importierbaren N1 Packung?

    2. Darf auch bei einem Import die Nichtverfügbarkeitspuschale berechnet werden?

    Liebe Grüße

    Johannes Cremer

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Lars Frohn
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    Guten Morgen Herr Cremer,

    zu 1) es heißt in § 61 SGB V:
    Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.
    Demnach fällt die Zuzahlung bei Abgabe mehrerer kleinerer Packungen durch Einzelimporte nur einmalig an.

    zu 2) die Engpass-Pauschale kann berechnet werden, wenn Apotheken einen Austausch nach den Regeln des § 129 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V (SGB V) vornehmen. Damit gemeint sind die Austauschregeln nach ALBVVG ohne Rücksprache mit dem Arzt.
    Wenn Sie also bei Nichtverfügbarkeit die entsprechend verordnete Menge mit kleineren Packungen (Einzelimporte) stückeln und dabei die Gesamtwirkstoffmenge nicht überschreiten, dürfen Sie auch die Engpass-Pauschale berechnen.

    Anmerkung zu beiden Fragen: Beide Fallkonstellationen sind bei der Gesetzentstehung im Detail sicher nicht diskutiert/durchdacht/verhandelt worden. Aber die Anwendung der Regeln in den oben genannten Fällen (Zuzahlung und Engpass-Pauschale) ist auch nicht ausgeschlossen und können daher angewendet werden. Ein entsprechendes Retaxverhalten der Krankenkassen bleibt abzuwarten und ob ggf. klargestellt oder weiterverhandelt wird.

    Beste Grüße.
    Apotheker (u. Dozent der Ravati Seminare im Fach "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker"),
    Ihr Moderator im gesamten Kompetenz-Forum und Experte in den Foren zum Thema Recht,
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