Hallo liebes Ravati Team, während des Lernens sind bei mir einige Fragen aufgetaucht und es wäre unheimlich hilfreich, wenn diese beantwortet/geklärt werden könnten:
1. Worin besteht der Unterschied zwischen dem Stufenplanverfahren nach §63 und dem rapid alert System?
2. Darf ein Apothekenassistent (Cave: nicht ein Vorexaminierter) BTM und T-Rezepte genauso wie ein Apotheker abgeben und abzeichnen?
3. Sind alle Präparate, die als traditionelle pflanzliche Arzneimittel registriert sind, freiverkäuflich?
4. Bei Abholung eines Rezeptes und gleichzeitiger Belieferung des Rezeptes im Rahmen des Botendienstes steht in ApBetrO §17, dass dies durch pharmazeutisches personal erfolgen muss – dürfte in diesem Fall (also außerhalb der Apotheke) auch ein PHIP oder eine PTA das Rezept beliefern ohne das ein Apotheker dies beaufsichtigen kann? (weil in der Apotheke besitzt ein PHIP keine Abzeichnungsbefugnis und darf somit Arzneimittel auf Rezept nicht ohne Kontrolle des Apothekes abgeben)
5. In §13 AMG steht, dass Großhändler für das Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln eine Herstellungserlaubnis benötigen, sofern diese Arzneimittel nicht für den Endverbraucher bestimmt sind? – mir fällt leider kein Beispiel ein, wann dieser Fall zutreffen sollte, weil normalerweise liefert der Großhändler Arzneimittel an die Apotheke und diese gibt sie an Endverbraucher=Kunden ab – somit wären diese Arzneimittel für den Endverbraucher bestimmt ???
6. Braucht Apotheke A (besitzt keine GH-Erlaubnis) eine Herstellungserlaubnis nach §13 AMG, wenn sie Pandemie-Arzneimittel oder Zytostatika herstellt und an Apotheke B (keine Filiale der Apotheke A!) im Rahmen von ApoG §11 liefert? – denn eine Großandelserlaubnis benötigt Apotheke A nicht, Zytostatika und Pandemiearzneimittel sind nach §17 Außnahmen
Liebe Grüße Maximilian
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