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Thema: Wiederabgabe

  1. #1
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    Wiederabgabe

    Guten Tag!
    Gestern hatte ich mein 3. Staatsexamen und mir wurde die Frage gestellt ob es erlaubt ist ein Arzneimittel zurückzunehmen und erneut abzugeben.
    In dem (hervorragendem) Seminar in Hamburg wurde uns erzählt, dass das seid ca 6 Jahren erlaubt ist, wenn die Qualität gesichert ist.
    Der Prüfer hat das anders gesehen. Er sagte dass das nur für die AM aus der Heimversorgung gilt.
    Ich kann leider keinen eindeutigen Paragraphen finden.
    Könnten sie mir sagen, ob ich mich irre und im Seminar etwas falsch verstanden habe?
    Vielen Dank im Voraus!
    Anika Mörner

  2. #2
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    Antworte mal da ich das eben zufällig gelesen habe...

    Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
    § 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel
    (6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.

    das kann auch keiner kennen weil es keiner macht....

  3. #3
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    Ich habe mich jetzt auf das SGB Rahmenvertrag berufen. Dort steht dass rezeptpflichtige Arzneimittel zurückgenommen werden dürfen. Hier ist keine Einschränkung nur für BTM's drin enthalten!
    Der Prüfer war sauer, weil er meinte dass meine Antwort falsch war und hat mir eine viel schlechtere Note gegeben, weil er meinte das das essentiell wäre dass zu wissen dass das verboten ist.
    Kann mir vielleicht jemand sagen, ob man das im Nachhinein noch verändern kann?
    Danke

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Herr Mörner,
    man merkt an Ihrem Beitrag, dass Sie sich ärgern, dementsprechend konfus ist Ihr Beitrag geschrieben

    Erzählen Sie doch mal, was genau die Frage des Prüfers und was Ihre Antwort war.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
    Premium-User Avatar von Manuela Pannek
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    Hallo Frau Mörner, Sie sind fachlich natürlich im Recht und ich kann Ihre Enttäuschung verstehen. Es ist allerdings sehr schwierig eine mündliche Prüfung anzufechten, da man nie weiß wie zuverlässig ein Protkoll geführt wird. Haben der Beisitzer und der Zweitprüfer (für Praxis) nichts dazu gesagt?

  6. #6
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    Vielen Dank für die Antworten.
    Also, die genaue Frage lautete: Darf ein Medikament das wiedergebracht wurde, weil es nicht benötigt wurde, nochmal abgegeben werden?
    Daraufhin habe ich geantwortet, dass es grundsätzlich erstmal so ist, dass wir nicht wissen wie es gelagert wurde etc. und wir die Qualität nicht mehr gewährleisten können. (Bis dahin fand der Prüfer noch alles gut). Dann sagte ich, dass es aber eine Möglichkeit gibt, wenn es sich um ein Rx- Arzneimittel handelt, welches zu Lasten der GKV abgerechnet wurde. Dann ist es möglich, wenn die Qualität sicher festgestellt wurde, es erneut abzugeben (5,80 ? + 19 %). Allerdings wird empfohlen hiervon keinen Gebrauch zu machen.
    Der Prüfer war relativ aufgebracht und sagte dass es diese Möglichkeit nicht gibt. Nur bei BTM's die von einem Heim wiedergebracht werden und unter der Kontrolle eines Arztes aufbewahrt worden sind. Er empfand das als fahrlässig dass ich das nicht wusste und hat mich mit einer Zensur schlechter benotet.
    Die beiden anderen Prüfer haben von Rechtsgebieten keine Ahnung und haben, glaube ich, nicht zugehört. Es gab keinen Protokollführer.
    Ich weiß ja, dass ich einfach froh sein sollte dass ich meine Approbation bekommen habe, aber es ärgert mich einfach.
    Was mich interessieren würde ist, schätzten sie die rechtliche Lage bezüglich der Wiederabgabe so ein wie ich?
    Vielen Dank
    Anika Mörner

  7. #7
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo Fr. Mörner,

    wer war denn Ihr Prüfer..?
    Bitte schicken Sie ihm einmal per Mail oder Brief § 6a Rahmenvertrag nach (§ 129 SGBV) und § AMPreisV § 3 Abs. 6.
    Dann fragen Sie ihn dazu einmal woraus sich ergeben soll, dass sich die dort genannten BEstimmungen AUSSCHLIESSLICH auf BtM beziehen.

    In Wirklichkeit ist es nicht ausdrücklich verboten FAM (egal welche) wieder in Verkehr zu bringen.
    Alles bisher gelesenen (durchaus guten Gründe) sind immer sehr indirekt hergeleitet (§ 17 ApBErtO, § 8 AMG etc.)

    Aber das haben Sie in der Prüfung ja offenbar auch gesagt. Sie haben lediglich erklärt, dass es nicht allgemein verboten ist - und das STIMMT!

    Beste Grüße und ... mal hier melden wie ihr Prüfer reagiert hat

    PS: Als die Regelung vor einigen Jahren kam, gab es damals einen Sturm der Entrüstung in der Apothekerschaft. Allerdings habe ich zu dieser Debatte jetz auf die Stelle im Web nichts gefunden!
    Vielleicht kann hier jemand der Anika mit einem guten LInk helfen - DANKE
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  8. #8
    Premium-User
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    Vielen Dank für ihre Antwort!
    Ich wurde in Hannover von Herrn Schröter geprüft. Ich habe ihm eine E-Mail gesendet und bin nun gespannt was er mir antwortet, falls er mir antwortet...
    Ich werde es dann hier berichten.
    Nochmal danke und viele Grüße
    Anika Mörner

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