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Datenschutzverzeichnis nach BDSG
Hallo,
wir müssen fürs QMS ein Datenschutzverzeichnis nach BDSG erstellen.
Keine Ahnung wie so was auszusehen hat. Gibts da vielleicht kostenlose Muster?
D. Stifter
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Kompetenz-Manager
Sehr geehrter Herr Stifter,
der unten eingefügte Link dürfte Ihnen weiterhelfen. Unter dem Unterpunkt "Muster" finden Sie eine Vorlage für ein entsprechendes Verzeichnis.
http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/in...Meldepflichten
Viele Grüße
Oliver Vorberg
Geändert von Oliver Vorberg (12.04.2013 um 11:44 Uhr)
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Tag Herr Vorberg,
vielen Dank für den guten link. Habe das Formular ausgedruckt.
Meine Kollegin meint nun, dass eine kleine Apotheke keinen Datenschutzbeauftragten braucht. Ab wie vielen Angestellten ist dies denn nötig?
Werden bei Filialapotheken alle Angestellten aus allen Apotheken (eines Kreises) addiert?
Danke
D. Stifter
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Kompetenz-Manager
Hallo Herr Stifter,
hier hilft § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weiter. Sinngemäß ist demnach ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, sobald mehr als neun Personen in der Apotheke beschäftigt sind, die auf die automatisiert (mittels Software) verwalteten Kundendaten zugreifen können.
Im Originaltext heißt es:
"Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nicht-öffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener*Daten beschäftigen."
Nach meinem Dafürhalten sind dabei die einzelnen Betriebsstätten der Apotheke zu addieren.
Beste Grüße
Oliver Vorberg
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Hallo noch mal Herr Vorberg,
habe mit meiner Kollegin noch mal den QM-Ordner durchgeackert und aktualisiert und wir fragen uns jetzt, ob wir in unserer kleinen Apotheke (7 Mitarbeiter) denn nun überhaupt so ein Verfahrensverzeichnis haben müssen???
Die QM-Tante hat es ins Protokoll unter Empfehlungen geschrieben.
D. Stifter
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Kompetenz-Manager
Hallo Herr Stifter,
gemäß § 4g Abs. 2 BDSG ist dem Datenschutzbeauftragten von der "öffentlichen Stelle" (in diesem Fall also von der Apotheke) ein Verfahrensverzeichnis zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
Ist kein Datenschutzbeauftragter im Unternehmen erforderlich, so greift § 4g Abs. 2a. Dort heißt es:
"Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen."
"In anderer Weise" bedeutet meinem Dafürhalten nach, dass in Apotheken, die aufgrund ihrer Größe keinen Datenschutzbeauftrgaten benennen müssen, ein anderer Mitarbeiter, bzw. der Apotheker selbst die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2, erfüllen muss. Hierunter fällt unter anderem auch das Führen des Verfahrensverzeichnisses.
Kurz gesagt, müssen Sie zwar keinen Datenschutzbeauftragten haben, aber trotzdem dessen Aufgaben wahrnehmen.
Viele Grüße
Oliver Vorberg
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