Hinzuzufügen ist noch, dass laut Tarif nur max. die Hälfte der Notdienste von einem Berechtigten abgeleistet werden müssen.
Viele Grüße
Martin Hassel
Hinzuzufügen ist noch, dass laut Tarif nur max. die Hälfte der Notdienste von einem Berechtigten abgeleistet werden müssen.
Viele Grüße
Martin Hassel
Ihr Experte im Forum Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Herr Hassel
Könnten Sie das - mit der Hälfte der Notdienste - bitte näher erörtern? Wenn man eine übertarifliche Bezahlung hat und alle Notdienste macht, ist das korrekt oder ist das so gemeint, dass nur jeder 2te Notdienst mit dem Ü-tariflichen Gehalt abgedeckt ist?
Viele Grüße
M. Hermes
Hallo Frau Hermes,
laut Tarifvertrag besteht nur die Verpflichtung, die Hälfte der Notdienste zu übernehmen (§5 Abs.4 BRTV). Wenn man so will, ist mit der übertariflichen Vergütung von über 13% gemnäß §6 Abs.5 BRTV somit nur die Hälfte der Dienste abgegolten. In der Praxis ist es aber oft üblich, dass auch mehr als die Hälfte ohne Extravergütung übernommen werden.
Viele Grüße
Martin Hassel
Ihr Experte im Forum Arbeitsrecht
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Hallo an Alle!
Ich habe auch noch eine Frage. Wie es ungünstigerweise so ist, ist es egal ob man an einem Feiertag (z.B. Heilgenabend) oder an einem normalen Tag Nachtdienst macht - es wird von 18:30 - 8:00 lediglich 7,5 Std. gerechnet - sehe ich es richtig so?
Der Notdienst setzt, soweit ich weiß, keine üblichen Arbeitstätigkeiten voraus. Ich muss aber oft meinen Stapel Rezepte und und und abarbeiten. Frage gilt das dann nicht doch eher als Überstunden ?
Danke für die Antwort im Voraus.
Hallo neugieriger Kollege,
ich nehme an, dass Herr Hassel aktuell noch im Urlaub ist. Haben Sie bitte noch ein bisschen Geduld.
Beste Grüße
Maike Noah
Maike Noah, Apothekerin
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Ich hab noch eine Frage:
wenn ich die Nacht vom Freitag auf Samstag Notdienst hab und die Apotheke am Samstag regulär um 9 Uhr aufmacht,gilt denn die eine Stunde von 8 bis 9 als Überstunde?
Hallo,
das Thema bietet immer wieder Raum für neue Fragen, die ich nun kurz beantworten möchte:
@derneugierigeKollege: Ja, es ist grundsätzlich gleich, ob an einem normalen Tag, oder an einem Feiertag Notdienst ausgeübt wird. Es wird auch gleich vergütet. Zu der Frage, ob bei Arbeitsbereitschaft nur die normale Bereitschaft zur Arbeit geschuldet ist (wenn ein Kunde kommt), oder nauch normale Arbeitstätigkeit ist zu sagen, dass dies in der Rechtsprechung hochumstritten war und ist. man kann aber soviel sagen, dass normale Arbeitstätigkeit im bestimmten Rahmen auch geschuldet ist, ohne dass Überstundenvergütung anfällt. Zumindest sind bereits angefallene Arbeiten fertig zu stellen. Eine Grenze liegt sicherlich da, wo eine normale Verwaltungstätigkeit überwiegt und die eigentliche Notdienstbereitschaft nur nebenher abgeleistet wird.
@aposchnecke: Wenn Sie sich zwischen 8 und 9 Uhr auf Anordnung Ihres Arbeitgebers in der Apotheke aufhalten und dort Ihrer Arbeitsleistung nachgehen, liegt Arbeitszeit vor und damit eine Überstunde. Wenn Sie sich aber nur ohne arbeitgeberseitige Anweisung in der Apotheke aufhalten, liegt keine Arbeitszeit vor.
Ihr Experte im Forum Arbeitsrecht
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